Es gibt wohl nur wenige gesetzliche Regelungen, die bei den hiervon Betroffenen gleichermaßen das Empfinden von Ungerechtigkeit und unverschuldeter tiefgehender Bedrohung auslösen wie die Anordnung der Haftung des sogenannten Zustandsverantwortlichen in § 4 Abs. 3 BBodSchG. Doch auch derjenige, der rechtskundig die theoretische Rechtfertigung des Haftungsinstituts herzuleiten vermag, wird sich Zweifeln nicht erwehren können, wenn er in der Praxis mit den Konsequenzen der Norm konfrontiert wird; wenn er beobachten kann, wie sich auf betroffene Eigentümer zunächst ungläubiges Entsetzen, dann oft jahrelang andauernde existenzielle Angst, und schließlich bittere Resignation legt. Unbedingt und uneingeschränkt formuliert das Bundes- Bodenschutzgesetz die Haftung des Zustandsverantwortlichen. Dass die konsequente Umsetzung dieses Diktums nicht verfassungsgemäß wäre, hatte wohl bereits der Gesetzgeber erahnt. Spätestens mit dem Senatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 muss dies als festgestellt gelten. Wirkliche Rechtssicherheit vermittelt die gerichtliche Erkenntnis jedoch nicht – weder für den um Eigentum und Lebensgrundlage bangenden Bürger noch für die mit dem Vollzug betraute Verwaltung.
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