DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2022.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-02 |
Im ehemaligen Sprengstoffwerk „Tanne“ in Clausthal-Zellerfeld wurde im 2. Weltkrieg TNT hergestellt und in Minen, Bomben und Granaten abgefüllt. Bei der Produktion sowie bei Explosionen, Bombardierung und Sprengungen nach Kriegsende kam es zu einer breitflächigen Kontamination des Geländes mit sprengstofftypischen Verbindungen. Zur Minderung des Austrags von Schadstoffen mit dem belasteten Sickerwasser wird seit den 1990ern eine Aktivkohlereinigungsanlage betrieben. Zur Fassung und Behandlung weiterer Sickerwässer aus belasteten Einzugsgebieten wurde nun eine Pflanzenkläranlage errichtet. Hier macht man sich verschiedene biotische und abiotische Abbauprozesse zu Nutze, die bei geringem Betriebsaufwand eine zuverlässige Abreinigung bewirken. Der Probebetrieb dieser Sanierungsanlage wurde im April 2022 erfolgreich abgeschlossen, sodass nun der Bau der zweiten, baugleichen Anlagenstufe zur Verdopplung der Kapazität begonnen wird.
Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Der Unternehmer J.M. hat bis zum Jahre 1987 u. a. eine Tankstelle betrieben. Alleinerbin des im Jahre 1988 verstorbenen J.M. war dessen Ehefrau L.M. Im Dezember 2003 verstarb Frau L.M. Die Beklagten sind die Erben der Frau L.M. Das ehemalige Tankstellengrundstück gehörte jedoch nicht zur Erbmasse, so dass die Beklagten nie Eigentümer des Tankstellengrundstücks waren. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches sich in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Tankstellengrundstück befindet. Sie hat Bodenverunreinigungen saniert, die durch den Betrieb der Tankstelle verursacht worden sind und verlangt von den Beklagten auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 BBodSchG den Ersatz der ihr entstandenen Sanierungskosten.
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