Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen stellt sich die Frage, ob und wann die zuständige Behörde befugt ist, die notwendigen Untersuchungen von den Verpflichteten nach § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG zu verlangen. Während dies im Rahmen der Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden- Nutzpflanze aus den einschlägigen Regelungen des BBodSchG und der BBodSchV vergleichsweise unmissverständlich hervorgeht, lässt sich dies im Hinblick auf die für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser regelmäßig notwendige Sickerwasserprognose nicht eindeutig feststellen. Mit ihr werden nach § 2 Nr. 5 BBodSchV die von einer Verdachtsfläche, Altlastenverdachtsfläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten, bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone abgeschätzt. Dies kann im Einzelfall sowohl aus technischen als auch aus finanziellen Gründen problematisch sein, da an diese Prognose in Anhang 1 Ziff. 3.3 und 3.1.2 BBodSchV nicht unerhebliche Anforderungen gestellt werden. Im folgenden wird daher der Versuch unternommen, Klarheit über die Verantwortlichkeit für die Sickerwasserprognose zu schaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2003.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-08-01 |
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