Das Verhältnis zwischen den bodenschutzrechtlich Verpflichteten ist einer der wichtigsten Bereiche des Bodenschutzrechts, weil sich hierbei entscheidet, wer am Ende finanziell für eine Schädliche Bodenveränderung oder Altlast aufkommt. Für zahlreiche in diesem Zusammenhang aufgekommene Streitpunkte hat der BGH durch sein Urteil vom 02.04.2004 mittlerweile Klarheit geschaffen. Leider hatte der BGH jedoch bisher keine Gelegenheit, das ebenfalls wichtige Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter im Hinblick darauf zu klären, in welcher Frist etwaige Ansprüche des Vermieters im Hinblick auf die Verursachung einer Altlast auf dem vermieteten Grundstück verjähren. Was damit gemeint ist, sei hier kurz an einem Beispielsfall erklärt: Ein durch Mieter M gewerblich genutztes Grundstück wird im Zuge der jahrelangen Nutzung verunreinigt. M kündigt zu Ende Februar 2004 und gibt das Grundstück noch im Februar an Vermieter V zurück. Der V lässt feststellen ob sich auf dem Grundstück Verunreinigungen befinden. Dies zieht sich angesichts der Größe des Objekts bis Ende Oktober 2004 hin. Als V das Gutachten erhält, in dem die Schadenszentren dargestellt sind und nachgewiesen wird, inwieweit der Mieter hierfür verantwortlich ist, erhebt V im November Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der M verpflichtet ist, den Schaden (in noch nicht bezifferbarer Höhe) zu ersetzen. Der M beruft sich auf Verjährung. Den ungläubig staunenden V, der bis dato geglaubt hat, sein Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG verjähre in drei Jahren ab Kenntnis, klärt das Gericht darüber auf, dass dies in Mietrechtsfällen nicht gilt. Hier gelte die kurze mietrechtliche Verjährung von sechs Monaten ab Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Grundstücks. Die Klage wird abgewiesen. So dürfte es in mindestens drei Fällen den jeweils klagenden Vermietern gegangen sein. Es liegen derzeit – soweit ersichtlich – drei Gerichtsentscheidungen über Fälle vor, in denen ein Mieter die Verunreinigungen verursachtund der Eigentümer die Sanierung vorgenommen hat.. Die jeweiligen Eigentümer scheiterten mit ihrem Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG jeweils daran, dass die Gerichte zu Gunsten der Mieter die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB (bzw. § 558 BGB a. F.) heranzogen, obwohl § 24 Abs. 2 BBod- SchG eine eigene ausdrückliche Verjährungsregelung enthält und obwohl sich im Schrifttum eine wohl überwiegende Ansicht gegen eine entsprechende Anwendung des § 548 BGB ausspricht. Die Landgerichte verweisen letztlich auf die Rechtsprechung des BGH, der die kurze mietrechtliche Verjährung zunächst auf die Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 BGB und später auch auf den wasserrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 22 WHG übertragen hat. Im folgenden soll anhand der klassischen Auslegungsmethodik nach Wortlaut, Historie, Systematik und der Teleologie des § 24 Abs. 2 BBodSchG geprüft werden, ob eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG möglich ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2005.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
Seiten 27 - 35
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