Am 16.02.2000 hat das BVerfG eine Entscheidung zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung getroffen, dessen Auswirkungen auf das BBodSchG noch nicht hinreichend beleuchtet wurden. In dieser Entscheidung hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, die Regelungen über die Haftung des Zustandsstörers neu in der Weise zu fassen, dass den Anforderungen des Art. 14 GG Rechnung getragen werde. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen. In der Bundesregierung ist man der Auffassung, dass sich die Vorgaben des BVerfG in Gesetzesform nicht umsetzen lassen und dies auch nicht erforderlich sei, da das Gesetz zusammen mit der BVerfG-Entscheidung ausreichen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass dies ein Fehlschluss ist.
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