Stellungnahme des ITVA zur Begrenzung des TOC-Gehaltes in § 12a BBodSchV-E2
Standpunkt des ITVA ist es, dass die Festlegung eines Grenzwertes auf maximal 0,5 Masse-% TOC für die nicht durchwurzelbare Schicht nachteilige Auswirkungen auf die Wiederverwertung vor Ort und die externe Verwertung von Boden und Bodenmaterial zur Folge hätte. Daher halten wir eine Überarbeitung dieses Abschnittes in der vorgeschlagenen Regelung für erforderlich.
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