§ 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 DepV sieht eine Ausnahmeregelung dahingehend vor, dass mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Nicht-Einhaltung einzelner Zuordnungskriterien Abfälle aus dem Rückbau einer Deponie oder einer Altlast abgelagert werden dürfen, wenn die heizwertreichen Abfallanteile vorher abgetrennt werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Es fehlt aber eine Erstreckung dieser Ausnahmeregelung auf Abfälle, die aus dem Rückbau im Rahmen von Flächenrecyclingmaßnahmen stammen. Standorte von Flächenrecyclingmaßnahmen können Altlasten sein, sie müssen es aber nicht sein.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-04 |
Seite 146
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