Der VGH Baden-Württemberg entschied über die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3, 16 Abs. 2 BBodSchG. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Sanierungsanordnung einer Bike-Cross-Anlage, in der nicht nur die Sanierung selbst, sondern auch vorbereitende Maßnahmen, wie ein Standsicherheitsnachweis und ein artenschutzrechtliches Gutachten von der zuständigen Behörde gefordert wurden. Die Antragstellerin meint, dass die Vorbereitungsmaßnahmen zur Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Realisierbarkeit der Sanierungsanordnung von Amts wegen der verfügenden Behörde und nicht der Antragstellerin als Sanierungspflichtigen obliegen.
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