Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Der Unternehmer J.M. hat bis zum Jahre 1987 u. a. eine Tankstelle betrieben. Alleinerbin des im Jahre 1988 verstorbenen J.M. war dessen Ehefrau L.M. Im Dezember 2003 verstarb Frau L.M. Die Beklagten sind die Erben der Frau L.M. Das ehemalige Tankstellengrundstück gehörte jedoch nicht zur Erbmasse, so dass die Beklagten nie Eigentümer des Tankstellengrundstücks waren. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches sich in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Tankstellengrundstück befindet. Sie hat Bodenverunreinigungen saniert, die durch den Betrieb der Tankstelle verursacht worden sind und verlangt von den Beklagten auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 BBodSchG den Ersatz der ihr entstandenen Sanierungskosten. Das Landgericht Memmingen hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers der Bodenverunreinigungen anzusehen seien. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.
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