Positionen des ITVA zur Umsetzung von Art. 22 Industrie-Emissions-Richtlinie – Thesen
– Bei der Umsetzung der IED in nationales Recht sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die im Anhang I der IED genannten, regelmäßig großen Industrieanlagen beschränkt werden; der Begriff der Anlage schließt Nebeneinrichtungen, die dem Anlagenzweck dienen, ein.
– Erfasst wird nur eine Verschmutzung des Boden- und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage; dementsprechend ist auch die Zurückführung in den Ausgangszustand auf das Gelände der Anlage beschränkt; außerhalb des Anlagengeländes finden die allgemeinen bodenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
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