Bauabfälle sind i. d. R. als „feste Gemische“ gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 8 AwSV „allgemein wassergefährdend“. Für Flächen, die mehr als 6 Monate zur Zwischenlagerung von Bauabfällen genutzt werden, gelten deshalb grundsätzlich die anlagenbezogenen Anforderungen der AwSV. Der Anlagenbetreiber hat im Einzelfall die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung einer „allgemeinen Wassergefährdung“ zu widerlegen, indem er Abfälle gemäß § 10 AwSV als nicht wassergefährdend einstuft. In der Praxis allerdings begegnet die Einstufung von Abfällen als „nicht wassergefährdend“ vielgestaltigen Problemen, für die hier mögliche Lösungsansätze vorgestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2021.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-28 |
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