Die zunehmende Bedeutung von Sanierungsverträgen im Sinne von § 13 Abs. 4 BBodSchG und deren Vorzüge gegenüber einer Ordnungsverfügung sind bereits ausführlich von Dombert erörtert worden. Dort werden auch die häufig in Sanierungsverträgen aufgenommenen Freistellungsklauseln angesprochen, die regelmäßig darin bestehen, dass sich die Behörde als Gegenleistung für die vertraglich übernommene Sanierungsverpflichtung des Vertragspartners dazu verpflichtet, den Vertragspartner über die vertraglich vereinbarte Sanierung hinaus nicht in Anspruch zu nehmen. Die Zulässigkeit derartiger Freistellungsklauseln ist bereits ausführlich in der Literatur diskutiert und überwiegend bejaht worden. In der Praxis sind sie für den sich vertraglich zur Sanierung Verpflichtenden jedoch nur dann von Vorteil, wenn er sichergehen kann, dass die Freistellung von Dauer ist und er nicht bei jeglicher Veränderung der Sach- und/ oder Rechtslage erneut zur Sanierung herangezogen wird. Dieses Interesse nach Rechtssicherheit in den Blick nehmend, befasst sich der vorliegende Beitrag mit den rechtlichen Voraussetzungen von Freistellungsklauseln und zeigt zugleich die sich aus dem anzuwendenden Recht des öffentlich-rechtlichen Vertrages und des Bodenschutzrechts ergebenden Grenzen und Risiken einer Freistellungsklausel auf.
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