Mit dem Umweltschadensgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/ EG in deutsches Recht umgesetzt. Es ermöglicht eine Umwelthaftung für ökologische Schäden an Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern und am Boden. Die Haftung nach dem USchadG basiert auf dem Verursacherprinzip, so dass nur der Handlungsstörer herangezogen werden kann. Bei Bodenschäden ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes gering: Es gilt nur für Schäden, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten und durch als besonders gefährlich eingestufte berufliche Tätigkeiten verursacht wurden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder will die Behörde gegen einen Zustandsstörer vorgehen, ist ihr dies nur auf Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes möglich. Die Störerauswahl im Rahmen des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt durch das Umweltschadensgesetz unverändert, da das Verursacherprinzip keine Ausstrahlwirkung auf das übrige Umweltfachrecht hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2011.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-26 |
Seiten 53 - 61
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