Als bislang jüngstes deutsches Umweltgesetz wurde im Jahre 1998 das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erlassen; gleichwohl wird der Bodenschutz noch immer „stiefmütterlich“ behandelt. Der Blick auf die europäische Normebene führt zu keinem anderen Befund: Die EU kennt bislang nicht einmal ein eigenes Bodenschutzrecht. Zwar ist eines der Ziele des 6. Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahr 2002, die Böden vor Erosion und Verunreinigungen zu schützen. Hierzu veröffentlichte die Kommission im selben Jahr ihre Mitteilung „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“, in der sie den Weg für die Entwicklung einer Bodenschutzstrategie skizziert. Die bereits für das Jahr 2004 angekündigte spezifische Bodenschutzstrategie der Kommission steht aber weiterhin aus. Erstmals wird nun in der am 21.04.2004 nach rund fünfzehnjähriger Diskussion vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedeten „Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ (im Folgenden: Umwelthaftungsrichtlinie) das Medium „Boden“ auf europäischer Ebene unmittelbar geschützt. In der Richtlinie wird nämlich ein Umweltschaden nach Art. 2 Nr. 1 Umwelthaftungsrichtlinie u. a. als „eine Schädigung des Bodens“ definiert.
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