Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Bewirtschaftungsziele für alle Gewässerkörper. Bei den Grundwasserkörpern ist ein „guter Zustand“ anzustreben, der bis zum 22.12.2015 zu erreichen ist. Der „gute Zustand“ des Grundwassers setzt sich aus einem „guten chemischen Zustand“ und einem „guten mengenmäßigen Zustand“ zusammen. Ferner ist die Umkehr von signifikanten, anthropogen verursachten Trends steigender Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser herbeizuführen („Trendumkehr“), Verschlechterungen des Grundwasserzustandes sind zu vermeiden („Verschlechterungsverbot“). Unter bestimmten Bedingungen sind die Mitgliedstaaten befugt, für besonders betroffene Grundwasserkörper (GWK) die Frist zum Erreichen des „guten Zustandes“ hinauszuschieben oder dauerhaft weniger strenge Bewirtschaftungsziele festzulegen. Für den Grundwasserschutz wird die EU-WRRL durch die EG-Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (GWRL) untersetzt.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-12 |
Seiten 198 - 199
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