Mit der Veröffentlichung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ vom 18.04.2017, die am 01.08.2017 in Kraft getreten ist, findet die Diskussion über eine längst überfällige Regelung im Wasserrecht beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach gut 8 Jahren und nach Aufgabe der Blockade durch das Bundeslandwirtschaftsministerium ihr Ende. Mit der AwSV werden grundlegende und sowohl für die Wirtschaft als auch für die öffentliche Verwaltung bedeutende Regelungen im Bereich des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen. Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
A new Ordinance about facilities handling substances that are hazardous to waters (AwSV) came into effect on August 1 st 2017. Construction sites are considered to be facilities within the meaning of the AwSV, if substances, hazardous to waters are stored, treated or used on sites and if the construction sites are to be operated more than 6 month in the same location. Solid mixtures, as excavated soil, construction debris or slag, are considered to be “generally hazardous to water”. The operators of such facilities have to fulfil the technical and the organisational requirements of the AwSV. This does not apply, if solid mixtures originate from the construction site itself are stored.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2017.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-01 |
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