In der politischen, rechtlichen und naturwissenschaftlichen Debatte kommt es oft zu einer prekären Gleichsetzung der Existenz umweltpolitischer Instrumente mit ihrer realen Wirksamkeit; übersehen wird, dass ein abstrakt sinnvolles Regularium durch eine inhaltlich unklare und restriktive Ausgestaltung sowie einen hinkenden Vollzug in seiner Wirksamkeit weitgehend lahmgelegt werden kann. Effektivität (nicht zu verwechseln mit der auf eine Kosten-Nutzen-Relation ausgerichteten Effizienz) sei deskriptiv verstanden als der Grad der Erreichung bestimmter Ziele durch ein Gesetz auf dem Papier (Regelungsebene) und der Grad ihrer Befolgung in der Praxis (Vollzugsebene).Effektivitätsmaßstab des umwelt- und auch des bodenschutzpolitischen Instrumentariums sei hier der Nachhaltigkeitsgedanke. Auch ohne Detailrekurs auf die überaus komplexen Fragen naturwissenschaftlicher Konkretisierung der Nachhaltigkeitsgrenzen sowie der Quantifizierbarkeit der Umweltauswirkungen menschlicher Handlungen lässt sich feststellen, dass das Umweltrecht in der bisherigen Ausgestaltung unter erheblichen Steuerungsdefiziten auf der Regelungs- und Vollzugsebene leidet. Ein Klimaschutz- sowie ein Stoffstromrecht mit einer Regulierung der Sektoren Energie, Verkehr und Landwirtschaft fehlt trotz eminenter Bedeutung für die Nachhaltigkeit weitgehend. Auch im medialen Umweltordnungsrecht finden sich trotz einzelner Erfolge in der Schadstoffreduktion, die das deutsche Recht traditionell fokussiert, beachtliche Steuerungsdefizite vor allem bei den (grenz-)wertkonkretisierten materiellen Umweltstandards. Der vorliegende Beitrag beschreibt dies für das seit Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 und der ausfüllenden BBodSchV bundeseinheitlich strukturierte Bodenschutzrecht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2003.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-10-01 |
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