Schon immer hat die Heranziehung des richtigen Störers im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts Literatur und Rechtsprechung beschäftigt. In systematischer Hinsicht konnten einheitliche Kriterien zu einer "gerechten" Störerauswahl jedoch nicht herausgearbeitet werden. Die Bestrebungen führten größtenteils dazu, durch Korrektive auf der Wertungsebene größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gibt in mehrerlei Hinsicht Anlass, über eine stärkere Systematisierung der Störerauswahl in seinem Anwendungsbereich nachzudenken.
Einerseits wurde der Kreis möglicher Adressaten von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Vergleich zum Polizei- und Ordnungsrecht durch § 4 BBodSchG erweitert, andererseits wurde mit § 24 Abs. 2 BBodSchG eine Regelung zum Ausgleich zwischen mehreren Verantwortlichen im Hinblick auf die Kostentragung eingeführt.
Gegenstand dieser Darstellung ist die Betrachtung von Auswirkungen der Ausgleichsregelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG auf die Störerauswahl im Bereich der Primärebene, unter Beachtung der für die Störerauswahl im Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätze.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2003.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-06-01 |
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