Gemäß § 4 Abs. 3 der BBodSchV ist zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Ort der Beurteilung ist dabei der Übergangsbereich zur gesättigten Zone. Die Zusammenhänge sind in Abbildung 1 veranschaulicht. Abbildung 1: Schadstofffreisetzung aus einer Schadstoffquelle und Transport im Untergrund. Im Vorsorgebereich soll diese Gefahrenbeurteilung für Ersatzbaustoffe, die in Bauwerken zum Einsatz kommen, mit der zu erwartenden Ersatzbaustoffverordnung in Deutschland vereinheitlicht werden. Die Bewertung der von Materialien ausgehenden Gefahren, die dauerhaft unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eingebaut werden (z.B. Verfüllung von Abgrabungen) soll mit einem neuen § 12b in der Novelle der BBodSchV geregelt werden. Das Regelungsschema der Ersatzbaustoffverordnung geht von
– einer Klassifizierung der Ersatzbaustoffe mit sogenannten Materialwerten im Eluat (i.d.R. in verschiedene Qualitätsklassen, z. B. 3 Klassen von Recyclingbaustoffen: RC1, RC2, RC3),
– der Definition typischer Standortbedingungen (Charakterisierung der Transportzone: ungünstig: höchster zu erwartender GW-Stand < 1 m unter GOK und oder fehlende Bodenzone; günstig: höchster zu erwartender GW-Stand > 1 m unter GOK und Bodenzone aus Sand oder Schluff/Lehm/ Ton) und
– der Definition typischer Einbauszenarien (nach einschlägigen Technischen Regelwerken des Erd- und Straßenbaus, bestimmte techn. Ausgestaltungen führen zur Verminderung der Exposition)
aus.
Die Klassifizierung der Ersatzbaustoffe kommt dabei einer vereinheitlichten Beschreibung des Quelltermverhaltens, sprich der Schadstofffreisetzung aus den abgelagerten Materialien, gleich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2011.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-10 |
Seiten 12 - 18
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