Nach dem BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und die Altlasten sowie durch schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach den gesetzlichen Regelungen in Hessen kann in den Fällen, in denen Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, der Bodenschutzbehörde die Durchführung der Maßnahme nach dem BBodSchG übertragen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Dringlichkeit der Sanierung der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ein Warten auf eine bestandskräftige Anordnung nicht zulässt oder die Sanierungsverantwortlichen zur Durchführung der Sanierung nicht in der Lage sind. Die Sanierung erfolgt dann aus Mitteln des Landes Hessen und das Land hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Sanierungsverantwortlichen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2024.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-14 |
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