Der Referentenentwurf der neuen Mantelverordnung vom 06.02.2017 führte zu kontroversen Diskussionen darüber, ob für die Probenahme ein Kompetenznachweis (Akkreditierung oder Notifizierung) verlangt werden soll, oder ob notifizierte Sachverständige nach § 18 BBodSchG bzw. Personen mit vergleichbarer Sach- und Fachkunde Proben persönlich entnehmen dürfen, ohne gleichzeitig in das QM-System einer notifizierten Untersuchungsstelle für die Probenahme eingebunden zu sein. Nach dem vorliegenden Kabinettsentwurf vom 03.05.2017 ist damit zu rechnen, dass nach der neuen BBodSchV zukünftig die Probenahme von Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder Personen mit vergleichbarer Sach- und Fachkunde zu entwickeln und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren ist, während die Durchführung der Probenahme aber Inspektions- und Untersuchungsstellen vorbehalten bleibt, die nach DIN EN ISO/IEC 17020 oder DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert und/oder nach § 18 BBodSchG auf Grundlage von Länderregelungen notifiziert sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2017.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-05 |
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