Mobile Anlagen sind bei mineralischen Abfällen, insbesondere bei Bau- und Abbruch, nicht wegzudenken. Sie können als Brecher eingesetzt werden, um großstückige Fraktionen transportfähig zu machen. Sie können aber auch mineralische Abfälle direkt vor Ort zu einem mineralischen Ersatzbaustoff aufbereiten. Mit der zum 1.8.2023 in Kraft getretenen ErsatzbaustoffV gibt es erstmals bundesweit einheitliche Regeln für die Verwertung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten. Für die Zulässigkeit des Einbaus eines mineralischen Ersatzbaustoffs war bis dahin eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 WHG) notwendig. Sie kann nach der ErsatzbaustoffV entfallen, wenn ein definierter Ersatzbaustoff hergestellt, güteüberwacht und in einer gemäß ErsatzbaustoffV zugelassenen Einbauweise verwendet wird (§ 21 Abs. 1 ErsatzbaustoffV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2024.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-13 |
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