Werden Altlasten auf einem Grundstück festgestellt, stehen die Betroffenen vor einem Dilemma. Informieren sie die zuständigen Behörden, wird ein aufwendiges Regime zur Gefährdungsabschätzung sowie zur Untersuchung und Beseitigung der Altlasten eingeleitet. Geplante oder bereits eingeleitete Baumaßnahmen geraten bereits aus Zeitgründen ins Stocken. Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungszeitraum rückt in weite Ferne. Die Kosten steigen. Auch die Realisierung des Projektes kann insgesamt in Gefahr geraten. Daher haben Grundstückseigentümer und Bauherren Grund genug, ihren Fund den Behörden zu verschweigen und die Bauarbeiten ohne weiteres fortzusetzen. Oft wird ein Ingenieurbüro mit der Erkundung und Entsorgung des kontaminierten Bodens beauftragt, ohne die Behörden zu unterrichten. Bei den Beteiligten verbleibt ein bitterer Beigeschmack. Das Bewußtsein, etwas verwaltungsrechtlich Notwendiges unterlassen zu haben, besteht. Nur sind die zu beachtenden Pflichten nicht immer bekannt. Hier setzt der Beitrag an. Er untersucht, ob und worauf Betroffene bei Bodenverunreinigungen verpflichtet sind hinzuweisen. Die Folgen werden aufgezeigt. Da eine Anzeige- oder Meldepflicht wegen des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage bedarf, werden die einzelnen Gesetze abgearbeitet. Regelungen können im Bodenschutzrecht des Bundes und der Länder enthalten sein. Auch das allgemeine Polizeirecht und das Strafrecht werden analysiert. Daran schließen sich Hinweise zu den praktischen Auswirkungen an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2003.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-08-01 |
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