„Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).“ Eine Aussage, die viele Baufirmen, Sanierer und Entsorger aufgeschreckt hat. Sie stammt nicht etwa aus einem Vertragsentwurf eines Auftraggebers, sondern aus einem Urteil des höchsten deutschen Gerichts (BGH, Urteil vom 22.12.2011, VII ZR 67/11). Hat die ausführende Baufirma jetzt die alleinige Verantwortung zu tragen, wenn sie während der Ausführung plötzlich Kontaminationen im Baugrund findet? Ist der Auftraggeber von jeglicher Informationspflicht befreit? Der Beitrag analysiert die Rechtslage zu diesem Thema an Hand der Normen und aktueller Urteile.
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