Bei endgültiger Einstellung des Betriebs von Anlagen nach der Industrie-Emissions-Richtlinie (IED-Anlagen) ist für das Anlagengrundstück regelmäßig die Rückführungsverpflichtung in den Ausgangszustand zu prüfen. Eine entsprechende Arbeitshilfe hierzu wird zurzeit von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erarbeitet. Maßgeblich für die Rückführungsverpflichtung ist die Erheblichkeit der Verschmutzung von Boden oder Grundwasser im Sinne des § 5 Abs. 4 BImSchG. Im Beitrag werden die bei der Erstellung der Arbeitshilfe betrachteten Ansätze zur Ermittlung der Erheblichkeit erläutert, verglichen und im Verhältnis zu weiteren frachtbegrenzenden Eintrags-Kriterien des Immissions-, Boden- und Grundwasserschutzes auf Plausibilität betrachtet.
Upon definitive cessation of activities the operator of facilities subjected to the EU-Industrial Emissions Directive (IED) shall assess his obligation to return the site to that state, that was established in the baseline report before starting the operation. A guidance, specifying how to put these decisions into practice, is currently being developed by a working-group consisting of members of LABO, LAWA and LAI. In order to establish standardized rules it is crucial to define measures leading to a final and consistent judgement regarding the significance of pollutions. Within this article, different approaches focusing on a reproducible decision-making, are discussed and compared to existing legal requirements aiming at minimizing pollutants input into soil and groundwater.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2016.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
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