Liegt eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor, kann die zuständige Behörde verlangen, dass eine Sanierung durchgeführt wird. Welche Sanierungsmaßnahmen sie konkret anordnen kann, hängt insbesondere davon ab, ob die schädliche Bodenveränderung bzw. die Altlast nach dem 1. März 1999 eingetreten ist. Für diese sog. „Neulasten“ hat der Gesetzgeber erhöhte Sanierungspflichten geschaffen. Sie zielen darauf ab, von Sanierungspflichtigen zu verlangen, die Schadstoffe zu beseitigen. Dies geht über die reine Gefahrenabwehr weit hinaus. Parallelen zum Umweltschadensgesetz (USchadG) drängen sich auf. Da eine Beseitigung in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, stellt sich im besonderen Maß die Frage, ob und in welchem Umfang diese Anforderungen durch den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuschränken sind.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2010.05.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8371 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-10-11 |
Seiten 221 - 227
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
