Liegt eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor, kann die zuständige Behörde verlangen, dass eine Sanierung durchgeführt wird. Welche Sanierungsmaßnahmen sie konkret anordnen kann, hängt insbesondere davon ab, ob die schädliche Bodenveränderung bzw. die Altlast nach dem 1. März 1999 eingetreten ist. Für diese sog. „Neulasten“ hat der Gesetzgeber erhöhte Sanierungspflichten geschaffen. Sie zielen darauf ab, von Sanierungspflichtigen zu verlangen, die Schadstoffe zu beseitigen. Dies geht über die reine Gefahrenabwehr weit hinaus. Parallelen zum Umweltschadensgesetz (USchadG) drängen sich auf. Da eine Beseitigung in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, stellt sich im besonderen Maß die Frage, ob und in welchem Umfang diese Anforderungen durch den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuschränken sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2010.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-11 |
Seiten 221 - 227
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: