Liegt eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor, kann die zuständige Behörde verlangen, dass eine Sanierung durchgeführt wird. Welche Sanierungsmaßnahmen sie konkret anordnen kann, hängt insbesondere davon ab, ob die schädliche Bodenveränderung bzw. die Altlast nach dem 1. März 1999 eingetreten ist. Für diese sog. „Neulasten“ hat der Gesetzgeber erhöhte Sanierungspflichten geschaffen. Sie zielen darauf ab, von Sanierungspflichtigen zu verlangen, die Schadstoffe zu beseitigen. Dies geht über die reine Gefahrenabwehr weit hinaus. Parallelen zum Umweltschadensgesetz (USchadG) drängen sich auf. Da eine Beseitigung in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, stellt sich im besonderen Maß die Frage, ob und in welchem Umfang diese Anforderungen durch den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuschränken sind.
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