Das Geologiedatengesetz trat am 30.06.2020 in Kraft und löst das alte Lagerstättengesetz von 1934 ab. Es regelt einerseits die Staatliche Geologische Landesaufnahme durch die Staatlichen Geologischen Dienste der Länder und des Bundes und anderseits
• die Anzeige geologischer Untersuchungen,
• die Übermittlung, dauerhafte Sicherung sowie
• die Bereit- bzw. Zurverfügungstellung der daraus gewonnenen geologischen Daten über den Untergrund für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und die Nutzung der Daten durch Private und Unternehmen.
Mit der Anzeige- und Übermittlungspflicht richtet sich das GeolDG an die Untergrunduntersuchenden Stellen und verpflichtet diese, sämtliche Untersuchungen anzuzeigen sowie die ermittelten geologischen Daten an die für das GeolDG zuständige Stelle zu übermitteln. Hierbei wird zwischen Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten unterschieden. Diese Kategorien bewirken, ob und in welchem Umfang sowie nach welchen Fristen diese Daten nach Übermittlung an die zuständige Behörde öffentlich zugänglich gemacht werden. Das GeolDG fasst den Begriff „Geologische Untersuchungen“ und infolgedessen den Begriff „Geologische Daten“ geowissenschaftlich sehr breit, indem es alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers als „Geologische Untersuchungen“ definiert. Dementsprechend handelt es sich bei den aus diesen Untersuchungen gewonnenen Daten und Interpretationen um „Geologische Daten“.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2022.01.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8371 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-02-01 |
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