Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht, werden im BBodSchG (§ 2 (6)) als altlastverdächtige Flächen bezeichnet. Die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtiger Flächen ist Ländersache (§ 11 BBodSchG). Als erste Schritte haben sich
• die Erfassung von Altstandorten in Altstandortkatastern und
• historische Erkundungen (§ 3 (1) BBodSchV)
etabliert. Durch diese Schritte sollen zunächst Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ermittelt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit z. B. chemischen Stoffen umgegangen wurde, die durch die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge als Schadstoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stilllegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (§ 3 (1) BBodSchV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2014.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-30 |
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