Das BBodSchG ermächtigt in § 9 Abs. 2 Satz 1 die zuständige Behörde, die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen zur Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen heranzuziehen. Entsprechende Ermächtigungen sind in § 10 Abs. 1 und in § 16 Abs. 1 BBodSchG für Sanierungsmaßnahmen enthalten. Die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen erfordert ebenso wie die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen eine Auswahlentscheidung der Behörde hinsichtlich der in Betracht kommenden Verpflichteten. Auswahlentscheidungen sind Ermessensentscheidungen, d. h. sie erfordern von der heranziehenden Behörde eine pflichtgemäße Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens. Ermessensentscheidungen sind fehleranfällig. Nicht selten werden Untersuchungs- bzw. Sanierungsanordnungen im Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung aufgehoben, weil die Behörde ihr Auswahlermessen nicht oder nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Der folgende Beitrag befasst sich nach einem kurzen Überblick über die allgemeinen Anforderungen an Auswahlentscheidungen eingehend mit den nach dem BBodSchG für eine Auswahlentscheidung in Betracht kommenden Verpflichteten. Anknüpfend hieran werden anhand der neueren obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung „Leitlinien“ für Auswahlentscheidungen entworfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2020.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
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