Bei der Gefährdungsabschätzung von Spielplätzen auf Basis der BBodSchV können unterschiedliche Vorgehensweisen zur Anwendung kommen. Zum einen wird davon ausgegangen, dass ein Spielplatz als Gesamtfläche dem kindlichen Spielen dient und somit vollständig als eine „zum ortsüblichen Spielen genutzte Fläche“ anzusehen ist. Diese Auslegung führt zu einer flächendeckenden Kategorisierung als Kinderspielfläche.
Anderseits besteht die Möglichkeit, sich an den tatsächlichen Nutzungs- und Expositionsbedingungen zu orientieren. Dabei werden nur die Bereiche als Kinderspielfläche bewertet, die auch tatsächlich dem intensiven kindlichen Spielen dienen. Auf den verbleibenden, nicht als Kinderspielfläche identifizierten Bereichen bietet sich an, von der Einstufung in diese sensibelste Nutzungskategorie abzuweichen. Es gilt hier zu prüfen, ob die Zuordnung zu den Nutzungskategorien Wohngebiet bzw. Park- und Freizeitanlage angemessen wäre. Hinter diesem Ansatz steckt letztlich die Erfahrung, dass bei einem Spielplatz häufig nicht die gesamte Fläche als eine „intensiv zum Spielen genutzte Fläche“ anzusehen ist, es sich vielmehr um ein Konglomerat unterschiedlich genutzter Teilflächen handelt, die differenziert anzusprechen sind. Dabei ist zu beachten, dass es auf jenen Bereichen zu keiner Erhöhung des Risikos für Kinder kommt.
Das im Folgenden beschriebene Verfahren wird bereits bei der Gefährdungsabschätzung von Kinderspielplätzen in Nordrhein-Westfalen erfolgreich eingesetzt. Es dient auch als Fallbeispiel im Rahmen der Fortschreibung des Leitfadens des Landes Nordrhein-Westfalen zur Weiteren Sachverhaltsermittlung bei Überschreitung von Prüfwerten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2013.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-11 |
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